Psychologisches Gutachten für den Antrag einer mündlichen Führerscheinprüfung (Vorleser)
Nach den diagnostischen Kriterien der WHO (ICD-10) versteht man unter der Lese-Rechtschreibstörung eindeutige Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Lesefertigkeiten bei normal entwickelter Intelligenz.
Kennzeichen einer Leseschwäche
- Niedrige Lesegeschwindigkeit und Startschwierigkeiten beim Vorlesen (z.B. langes Zögern)
- Vertauschen von Wörtern im Satz oder Buchstaben in den Wörtern
- Geringes Leseverständnis, sprich das Gelesene nicht wiedergeben können
- Aus dem Gelesenen können keine Schlüsse gezogen werden
Für nähere Informationen zum Thema lesen sie bitte in der Rubrik Lese-Rechtschreibschwäche weiter.
Leseschwierigkeiten bei der Führerscheinprüfung
Diese Leseschwierigkeiten führen auch im Rahmen der theoretischen Führerscheinprüfung zu Problemen. Trotz theoretischem Fachwissen kann es passieren, dass Personen mit einer Lese- Rechtschreibstörung nicht die gleiche Leistung erbringen können, wie Personen ohne Lese-Rechtschreibstörung. Komplizierte Fragestellungen, doppelte Verneinungen und auch der Zeitdruck führen zu einer erschwerten Prüfungssituation. Dadurch fallen Menschen mit Leseschwierigkeiten immer wieder durch die theoretische Prüfung, obwohl das theoretische Wissen vorhanden ist oder diese Personen treten erst gar nicht zur theoretischen Prüfung an, da die Angst vor dem Versagen zu groß ist.
Der Gesetzgeber hat in der Fahrprüfungsverordnung für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, deshalb die Möglichkeit der mündlichen Prüfung geschaffen.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung
Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV: Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung
Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, dass er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden (BGBl. II Nr. 321/1997: §3. Abs 6).
Für diesen Antrag auf die mündliche Theorieprüfung ist ein psychologisches Gutachten vorzuweisen, welches den Sachverhalt zur Lesefähigkeit- bzw. zum Leseverständnis abklärt.
Informationen zur Gutachtenerstellung
Psychologische Testung: Für das psychologische Gutachten werden einerseits die Lesefähigkeiten bzw. das Leseverständnis sowie andererseits die allgemein kognitive Leistungsfähigkeit mittels eines Intelligenztest erfasst.
Die Dauer der kompletten Untersuchung beträgt in etwa 3 Stunden. Die Bestätigung wird am Ende der Testung je nach Ergebnissen sofort ausgestellt.
Die Kosten der Untersuchung und Befunderstellung betragen 230 Euro und sind vor Ort bar zu bezahlen.